1998F0699 — DE — 05.07.2001 — 001.001
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5.7.2001 |
GEMEINSAME MAßNAHME
vom 3. Dezember 1998
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vom Rat aufgrund von Artikel
K
.3 des
Vertrags über die Europäische Union
angenommen — betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten
(98/699/JI)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union , insbesondere auf Artikel K .3 Absatz 2 Buchstabe b),
auf Initiative des Vereinigten Königreichs;
eingedenk des von der Hochrangigen Gruppe vorgelegten Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam gebilligt wurde, und insbesondere der Empfehlung Nr. 26 Buchstabe b) betreffend die Verschärfung der Ermittlung und Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten;
nach Prüfung der Auffassungen des Europäischen Parlaments, das vom Vorsitz entsprechend Artikel K .6 des Vertrags über die Europäische Union angehört worden ist;
unter Hinweis auf die Gemeinsamen Maßnahmen vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen ( 1 ) sowie vom 19. März 1998 über ein Austausch-, Ausbildungs- und Kooperationsprogramm für Personen, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig sind (FALCONE) ( 2 );
in der Erwägung, daß sich die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarats von 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten verpflichtet haben;
eingedenk der vorgeschlagenen Gemeinsamen Maßnahme betreffend den Straftatbestand der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere der unter diese Gemeinsame Maßnahme fallenden Straftaten;
in Anbetracht der Erfordernisse der Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche ( 3 ) sowie der 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) in der Fassung von 1996, insbesondere der Empfehlung Nr. 4;
eingedenk der Gemeinsamen Maßnahme vom 17. Dezember 1996 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels ( 4 );
eingedenk des gemeinsamen Ziels, die Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden zu verbessern;
unter Hinweis auf die vom Rat am 29. Juni 1998 angenommene Gemeinsame Maßnahme zur Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes ( 5 );
in der Erwägung, daß die Möglichkeiten, Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität zu unterbinden, durch eine effektivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung, dem Einfrieren, der Beschlagnahme und der Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten, verbessert werden;
in der Erwägung, daß die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene bei der Ermittlung, dem Einfrieren, der Beschlagnahme und der Einziehung von illegalen Vermögenswerten durch miteinander vereinbarte Verfahren effizienter wird;
in der Erwägung, daß es in der Empfehlung 16 des vorstehend genannten Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität als notwendig bezeichnet wird, die Verfahren der justitiellen Zusammenarbeit im Bereich der organisierten Kriminalität zu beschleunigen und die Fristen für die Übermittlung und Beantwortung entsprechender Ersuchen erheblich zu verkürzen;
in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten dem Europäischen Übereinkommen von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen angehören;
unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen im Jahr 1998;
in der Erkenntnis, daß das 1996 in Dublin veranstaltete Seminar über die Einziehung von Vermögenswerten zur Feststellung der Hindernisse für eine effiziente Zusammenarbeit geführt hat;
unter der Voraussetzung, daß die in dieser Gemeinsamen Maßnahme festgelegten Formen der Zusammenarbeit andere Formen der bi- oder multilateralen Zusammenarbeit nicht beeinträchtigen —
HAT FOLGENDE GEMEINSAME MASSNAHME ANGENOMMEN:
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